Aktuell

Neues Kaufrecht

Seit dem 1. Januar 2018 gilt in Deutschland das neue Kaufrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt trennte der Gesetzgeber scharf zwischen Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen nach Lieferung mangelhafter Kaufsachen.

Reklamierte der Kunde die Notwendigkeit, die Kaufsache nach zweckorientierter, ordnungsgemäßer Verwendung wieder auszutauschen, weil diese mangelhaft war, bedurfte es zur Begründung dieses Anspruchs grundsätzlich eines Verschuldens des Verkäufers.

Der Unterschied zwischen Gewährleistungsansprüchen (Mangelersatzansprüchen) und Schadenersatzansprüchen bestand darin, dass für Austauschmaßnahmen ein Verschulden erforderlich war.

Seit dem 1. Januar 2018 ist für Ansprüche auf Austauschmaßnahmen ein Verschulden nicht mehr Anspruchsvoraussetzung.

Der Verkäufer kann sich allerdings gegen diesen Anspruch verteidigen. Die Verteidigung besteht zunächst darin, dass die Kaufsache nicht entsprechend der Zweckbestimmung verwendet wurde - das wird allerdings eher seltener der Fall sein.

Häufiger schon wird die Frage zu stellen sein, ob die Austauschmaßnahmen noch verhältnismäßig sind.

Diese Verhältnismäßigkeit richtet sich insbesondere nach dem Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und der Bedeutung des Mangels.

Hier wird man ungefährliche und gefährliche Mängel unterscheiden können. Beim ungefährlichen Mangel wird man zur Begrenzung des Anspruchs zwar nicht auf den Wert der Kaufsache abstellen können, wohl aber in der Regel auf den Wert der Baugruppe, in die die Kaufsache eingebaut wurde.

Das funktioniert allerdings nicht im Zusammenhang mit gefährlichen Mängeln. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass es die Nebenpflichten des Verkäufers erfordern, dass auch unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden. Zumindest zum Schutze des Käufers und der zweckorientiert in die Nutzung der Kaufsache einbezogenen Personen.

Die restlichen Regeln bleiben unberührt. So bedarf es auch in Zukunft für Schadenersatzansprüche aufgrund von Personen- oder Sachschäden oder aufgrund von solchen Vermögensschäden, die darin bestehen, das nicht ausgetauscht werden kann, auch weiterhin eines Verschuldens.

Weitgehende Unklarheit besteht über die Erfassung des neuen Rechts in den Haftpflichtversicherungen und insbesondere den Betriebshaftpflichtversicherungen der Industrie. In der Regel verweisen die Versicherer darauf, dass das neue Kaufrecht in Ziffer 4.4.3 der Produkthaftpflichtversicherungsbedingungen erfasst sei.

Das ist regelmäßig nicht der Fall, weil diese Bedingungen darauf abstellen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Abnehmer den Austausch vornehmen.

Das wird insbesondere in den Fällen der Erstellung von Halbzeugen, die im Rahmen der dem Kauf folgenden Liefer- und Verarbeitungskette mehrere Verarbeitungsstufen und dabei mehrere Betrieb durchlaufen, nicht der Fall sein.

Die Einschränkung der Bedingungen auf die Austauschmaßnahmen durch Versicherungsnehmer oder Abnehmer muss also gestrichen werden.

In den Rückrufversicherungen fehlt eine solche Regelungen regelmäßig ganz. Hier müsste sie erst noch eingefügt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Erstellen und prüfen

In der Industrie nimmt man zunehmend Abstand von der Geltung des Gesetzesrecht. Zunehmend werden Verpflichtungen und Obliegenheiten zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden per Vertrag geregelt und nicht selten wird der Lieferant dabei verpflichtet, auch seine Unterlieferanten in diese Regelungssystematik mit einzubeziehen.

Erstellt werden Technische Verträge, insbesondere als Qualitätssicherungsvereinbarungen, Konsignationslager, Beistellverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Verkaufsbedingungen.

Diese Technischen Verträge enthalten zunächst eine Reihe von Regelungen, die eine kaufmännische Entscheidung fordern. Das ist nicht Aufgabe eines internen oder externen Haftungsmanagements.

Vorrangige Aufgabe des Haftungsmanagement ist es, die deckungsschädlichen Regelungen dieser Verträge zu beseitigen, um so das cash in eines Haftpflichtversicherers in die Reklamationsstrukturen einzubringen und zu sichern.

Ziffer 7.3 AHB sieht vor, dass einseitige Zusagen oder zweiseitige vertragliche Vereinbarungen, deren Inhalt über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass der Versicherungsnehmer, zumeist der Lieferant, der von einem OEM oder einen first tier mit der Akzeptanz der Verträge beauftragt wird, diese Verträge überprüft.

Hierbei sind vorrangig Regelungen zur Verlängerung der Verjährungsfristen, aber auch Regelungen zu einem späteren Beginn der Verjährungsfristen, insbesondere in der Automobilindustrie zu prüfen, es werden Vereinbarungen zur Beseitigung der Obliegenheiten gemäß § 377 HGB erstellt, Freistellungen werden gefordert und Wareneingangskontrollen auf die Warenausgangskontrolle des Lieferanten übertragen.

Von besonderer Bedeutung ist die Aufforderung des Kunden an den Lieferanten, auch dessen Vorlieferanten in diesen Pflichtenkreis mit einzubeziehen.

Rechtlich ist das nicht zulässig. Es gibt keinen Vertrag zu Lasten Dritter.

Die Schadenbearbeitung in der Produzentenhaftung

Ansprüche im Rahmen der “Produzentenhaftung” treten in der deutschen und europäischen Industrie grundsätzlich in zwei Formen auf. Handelt es sich bei dem Vorgang “nur” um einen Mangel an dem Liefererzeugnis und muss dieses Liefererzeugnis nachgebessert oder nachgeliefert werden, liegt eine einfache Reklamation vor.

Bei “Reklamationen”, die Ansprüche umfassen wegen Schäden durch die gelieferten Erzeugnisse, auch an den Produkten des Kunden, ist der Versicherer des Lieferanten mit einzubeziehen. Das Recht unterscheidet nicht versicherte Mangelersatzansprüche und versicherbare Schadenersatzansprüche.

Bis zum Anfang des Jahres 2018 galt dabei eine strikte Trennung zwischen verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüchen oder besser Mangelersatzansprüchen, und in der Regel verschuldensabhängigen Schadenersatzansprüchen.

Das hat der Gesetzgeber für Maßnahmen des Ein- und Ausbaus geändert. Der Verkäufer ist nunmehr auch gehalten, den Austausch des Liefererzeugnisses vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, das seinem Verwendungszweck entsprechend eingebaut wurde und dessen Austausch nicht unverhältnismäßig ist.

In der deutschen Industrie und insbesondere in der Kraftfahrzeugindustrie stellen die Vertragsparteien zunehmend auf vertragliche Vereinbarungen ab und verlassen das vom Gesetz vorgegebene gesetzliche Recht, insbesondere das Recht der Deliktshaftung.

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und der dabei notwendigen oder empfehlenswerten Einbeziehung des Haftpflichtversicherers muss eine ordnungsgemäße Belegdokumentation stattfinden. Das ist nicht nur für das außergerichtliche Vorgehen von Bedeutung. Das ist auch für die Beantragung von Beweissicherungsverfahren, von selbständigen Beweisverfahren und natürlich auch für die Erhebung einer Klage und deren Abwehr von großer Bedeutung.

Der in Anspruch genommene Lieferant wird dabei regelmäßig darauf zu achten haben, dass unterschiedliche Ursachenbereiche (Sphären) für die Entstehung von Schäden in Betracht kommen. Hier gibt es zunächst einmal die zugelieferten Mängel vom Vorlieferanten. Es gibt die eigenen Konstruktions- oder Produktionsmängel, es gibt Mängel und Fehler bei der Weiterverarbeitung durch den Kunden, der Montage der Endprodukte und deren Fehlgebrauch durch den Endabnehmer.

Zumeist wird man aber in der Produktions- und Lieferkette versucht sein, sowohl die fehlerhafte Zulieferung der Vorprodukte als auch fehlerhafte Montagen oder einen Fehlgebrauch des Endproduktes dem Lieferanten des betroffenen Teiles anzurechnen. Der wird also darauf achten müssen, ob das Erzeugnis von ihm mangelhaft geliefert wurde oder von anderen im Feld geschädigt wurde.

Die Antwort auf diese Frage entscheidet unmittelbar über den Ausgang der Reklamation.

Im Übrigen ist jede Reklamation ein Kampf an wenigstens zwei Fronten, in den jedenfalls der Versicherer mit einzubeziehen ist.

Die Strategie ist dabei relativ einfach. Der zumeist große Kunde muss zunächst darüber informiert werden, dass er keinen Anspruch hat - wenn das so ist.

Er ist dann mit einer Teilzahlung zumeist zufrieden. Diese Teilzahlung ist dann eher geeignet, vom Versicherer übernommen zu werden.

Der Versicherer wird neben den Abwehrgründen gegenüber dem Anspruchsteller auch stets darauf achten, dass er die Ablehnungsgründe zur Deckung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht aus den Augen verliert.

Der nicht zahlungsbereite Versicherer wehrt also entweder die Haftung ab oder er lehnt die Deckung ab.

Erforderlich ist auch, dass der den Schaden und Schadenersatzanspruch bearbeitende Jurist die Kombinatorik von Technik, Haftung und Deckung bedienen kann, die eine Reklamation im Industrierecht erfordert.

Die Technik des Falles entscheidet in jedem Falle über den Erfolg in der Sache. Sie hat darüber zu befinden, ob eine fehlerhafte Mangan- oder Siliziumberuhigung zu einer Schweißnahtinsuffizienz geführt hat oder eben die fehlerhafte Einstellung des Schweißautomaten. Sie entscheidet darüber, ob eine Sperrschicht in der Galvanik korrosionsfördernd ist oder ob die fehlerhafte Viskositätszahl eines Zahnrades zum Ausfall der Scheibenwischanlage geführt hat.

Der Rechtsanwalt, der den Schaden bearbeitet, ist aber auch aufgefordert, die Haftung im Ausland in den Grundzügen zu kennen und muss wissen, ob in den USA, aber auch etwa in Frankreich, andere Formen des gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrens praktiziert werden.

Und er muss einen Überblick darüber haben, was in der Lieferkette an Versicherungen zu kombinieren ist. Die Entwicklung ordnungsgemäßer Deckungen in der Lieferkette ist allerdings nicht eine Anforderung an das claims handling im Rahmen der Reklamation, die ordnungsgemäße Organisation der Technischen und Versicherungsverträge ist eine durch das Haftungsmanagement des Betriebs gebotene Maßnahme der pre loss area.

Haftungsmanagement und Qualitätsmanagement

Haftungsmanagement ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die ein Industriebetrieb ergreift, um gegen ihn gerichtete Ansprüche zu verhindern oder zu vermindern und Ansprüche gegen Lieferanten oder auch gegen Subunternehmer oder Versicherer zu begründen und aufrechtzuerhalten.

Im Rahmen eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems ist dabei die Kenntnis der Haftungsabläufe im Industriebetrieb eine Pflichtaufgabe.

Pflichtveranstaltungen oder auch nur fachlich orientierte Informationen zur Produzentenhaftung, zum System der Vertrags- oder Deliktshaftung als Grundlage der Qualitätssicherung lassen sich im Rahmen eines Haftungs-Management-Systems leisten. Haftungsmanagement ist risk management auf juristischer Ebene.

Haftungsmanagement lebt von der Darstellung der Unternehmenstechnik und insbesondere der dortigen Schadentechnik, indem zunächst ein Technisches Risikoprofil erstellt wird. Im Technischen Risikoprofil werden die zugelieferten Mängel, wie etwa Seigerungen in einem Stabstahl, die im Feld zu einem Bruch und damit zu Schadenersatzansprüchen führen können, ermittelt, aber auch die Notwendigkeit eines spot plating ohne eine Chemikalienverschleppung in der Galvanik.

Aus dem Technischen Risikoprofil, das im Übrigen die eigenen Fehler und auch die Anwendungs- und Montagefehler beim Abnehmer erfasst, wird das Haftungsprofil entwickelt, das die typische Haftung des Betriebes im Inland und in den core markets beschreibt. Produktexport bedingt Rechtsimport.

Aus dem Haftungsprofil wiederum wird das Deckungsprofil des Betriebes entwickelt, insbesondere für die im Rahmen der Rechtsversicherungen bedeutsame Produkthaftpflichtversicherung.

Ein Haftungsmanagement gibt dem Unternehmen mehrere hundert Hinweise darauf, wie Technik, Haftung und Deckung schadenpräventiv zu kombinieren sind.

Es gibt Hinweise zu den nicht immer einfachen Verhandlungen mit dem Kunden und zwar auf der sogenannten pre loss area bei der Verhandlung Technischer Verträge als auch bei der Verhandlung über die root cause eines Schadenfalles.

Das Haftungsmanagement gibt darüber hinaus Verhandlungshinweise für Vertragsverhandlungen und Schadenverhandlungen mit Lieferanten und Subunternehmen. Es gibt Hinweise auf die unterschiedlichen Perspektiven des Einkaufsrechts und des Verkaufsrechts. Was man im Einkauf als Betrieb zwischen Vorlieferanten und Kunde sagt, ist im Verkauf mit einiger Sicherheit falsch.

Die Technischen Verträge des Unternehmens, also Allgemeine Geschäftsbedingungen, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Beistellverträge werden insbesondere auf ihre Deckungsschädlichkeit gemäß Ziffer 7.3 AHB untersucht.

Ziffer 7.3 AHB sieht vor, dass der Versicherer nur die gesetzliche Haftpflicht zu decken hat. Im Wirtschaftsverkehr werden aber zunehmend Verträge geschlossen, die ein über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehendes Verantwortungspotential begründen. Das ist nicht versichert und muss ermittelt werden. Und das ist Aufgabe des Haftungsmanagements.

Darüber hinaus erfolgen Hinweise auf die ersten und die weiteren konkreten Schadenmeldungen beim Versicherer, über die notwendige Belegsituation und die Art, mit der ein Versicherer in die Regulierung geführt werden soll.

Haftungsmanagementaufwendungen sind Rüstmaßnahmen für den betrieblichen Erfolg. Sie ergänzen das betriebliche Qualitätsmanagement an der Stelle, an der die Ausreißer des Qualitätsmanagements zu Schäden im innerindustriellen Produktverkehr führen, die nicht selten existenzbedrohend sind.

Produkthaftpflichtversicherung

Für den industriellen und gewerblichen Versicherungsnehmer ergibt sich ein dreifacher Versicherungsbedarf. Er benötigt zur Sicherung von Liquidität und Existenz seines Unternehmens Personenversicherungen, Sachversicherungen und Rechtsversicherungen.

Wesentlicher Bestandteil der Rechtsversicherungen ist die Produkthaftpflichtversicherung. Die Produkthaftpflichtversicherung unterteilt sich in einen konventionellen Bereich, der grundsätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für eingetretene Personenschäden und Sachschäden vorsieht.

Von Bedeutung in der Praxis ist aber eher die sogenannte erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die einen Schaden nicht voraussetzt. Trigger, also Auslöser, dieser Deckung ist die Mangelhaftigkeit einer Endsache. Damit deckt die Produkthaftpflichtversicherung Vermögensschäden durch eine ausfallende Wertschöpfung im innerindustriellen Produktionsprozess. Das folgt dem Grundsatz, wonach ein mangelhaftes Einzelteil regelmäßig nur ein mangelhaftes Halbzeug höherer Fertigungsstufe oder auch ein mangelhaftes Endprodukt bewirken kann. Ist der input mangelhaft, ist es auch der output.

Juristisch folgt die Produkthaftpflichtversicherung mit der Deckung von Vermögensschäden nach mangelhaften Input des Vorlieferanten der Erkenntnis, dass die Herstellung einer mangelhaften Sache kein Sachschaden sein kann, weil diese Sache niemals mangelfrei bestanden hat und aus diesem Grunde nicht geschädigt werden kann. Jedenfalls nicht im Umfang des Mangels.

Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zählt zu den großen Denkleistungen der Versicherungswirtschaft. Gleichsam mit einem Blick in den geschädigten Betrieb werden nach Lieferung mangelhafter Erzeugnisse Austauschkosten ersetzt, und Schäden nach einer Verarbeitung, die ein Austauschen nicht mehr ermöglicht; ersetzt werden vergeblich aufgewandte Kosten für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung oder auch für Schäden durch mangelhafte Maschinen oder Maschinenteile.

Das neue Kaufrecht, das seit dem 1. Januar 2018 gilt, ist in den Produkthaftpflichtversicherungen aber noch nicht angekommen. Hier muss zunächst die neue gesetzliche Verantwortung im Rahmen der Gewährleistung der von den Versicherung zur Deckung vorgesehenen Haftung gleichgestellt werden. In Ziffer 4.4.3 der Produkthaftpflichtversicherung muss die Beschränkung der Deckung auf den Versicherungsnehmer und dessen Abnehmer gestrichen werden und eine gleichartige Regelung muss in die Rückrufversicherung übernommen werden. Es ist dem Versicherungsnehmer sowohl bei der Prüfung der Verträge als auch im Schadenfall zu empfehlen, genau zwischen den Einschlusstatbeständen und den Ausschlusstatbeständen der Produkthaftpflichtversicherung zu unterscheiden. Nach dem Grundsatz “Die Formulierung bedingt die Regulierung” sind die Einschlusssachverhalte sehr genau in Anlehnung an die gedeckten Tatbestände vorzutragen.

Ohne Not sollten allerdings keine Ausschlusstatbestände vorgetragen werden. Das ist Aufgabe des Versicherers, der hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist.

Für Ingenieure und Maschinenbauer bedarf es einer besonderen Deckung.

In allen Fällen der sogenannte Lohnverarbeitung ist der Lohnbearbeitungsschaden als Sonderform des Tätigkeitsfolgeschadens mitzuversichern.

Wichtig ist es, die Schnittstelle zur Rückrufversicherung genau zu prüfen und zu bedienen. Die Produkthaftpflichtversicherung schließt alle Formen von Schäden im Zusammenhang mit einem Rückruf aus. Diese ausgeschlossenen Tatbestände kommen in der Rückrufversicherung aber regelmäßig nicht an. Hier gelten beschränkte Deckungssummen, erhöhte Selbstbeteiligungen und es fehlt in der Regel an der umfassenden Deckung einer Vertrags-Haftpflichtversicherung.

Zuletzt ist zu bedenken, dass in der Lieferkette nicht nur die Deckung der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung und Produkthaftpflichtversicherung von Bedeutung ist. Nach dem Grundsatz des Einkaufs versicherter Produkte ist die Deckung des Lieferanten, der durchaus Fehler- und Schadenursachen zuliefern kann, von gleich großer Bedeutung. Dieser Grundsatz des Einkaufs versicherer Produkte, erfordert wiederum, dass in der Vorlage Technischer Verträge beim Lieferanten keine deckungsschädlichen Regeln enthalten sein dürfen, die den Einkauf der versicherten Produkte wieder beseitigen.

Rückrufmanagement

Rückrufe zählen zu den modernen Herausforderungen im Haftungsmanagement von Herstellern und Händlern. Viele Fragen stellen sich: Wann muss man zurückrufen? Wer ist zu informieren? Wie kontrolliert man das Ganze?

Die Antwort darauf gibt das Produktrecht. Und das unterscheidet das Produktschutzrecht vom Produktschadenrecht.

Produktschutzrecht ist Bestandteil des Öffentlichen Rechts. Hier sieht insbesondere das Produktsicherheitsgesetz vor, wie der Produzent seine Produktion möglichst mangelfrei und schadenpräventiv zu organisieren hat.

Gelingt ihm das aber nicht, unterliegt er dem Produktschadenrecht, dass in seiner Ausprägung als Produkthaftungsrecht im Falle der Schädigung eines Endverbrauchers eine strenge Gefährdungshaftung vorsieht.

Um eine Haftung nach eingetretenem Personenschaden zu verhindern, sieht das Produktschutzrecht vor, gefährliche Produkte aus dem Markt und damit aus dem Einflussbereich des Verbrauchers zurückzurufen.

Zum Produkthaftungsrecht tritt nun verstärkt das Produktrückrufrecht.

Rückruf ist die Anweisung an Personen, etwas zurückzugeben. Rückrufe unterteilen sich in Eigenrückrufe und Fremdrückrufe.

Derjenige, der das Endprodukt in den Verkehr gebracht hat, ist der Eigenrückrufer, derjenige der durch Erstellung eines Halbzeugs zum Entstehen des Endprodukts beigetragen hat, ist den Ansprüchen seines Abnehmers im Rahmen eines sogenannten Fremdrückrufs ausgesetzt.

Die Deckung für den Rückruf wird von den deutschen Versicherern in vorbildlichem, optimalem Umfang geboten. Es gibt eine Deckung für den Fremdrückruf von Kraftfahrzeugen und eine allgemeine Rückrufdeckung außerhalb von Fahrzeugen. Den maximal denkbaren Umfang kann der Versicherer aber in einer Verbandsversion nicht bieten. Für Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler bedeutet das, dass man über die Ausschlusstatbestände in der Rückrufversicherung eben so viel wissen muss wie über die Einschlusstatbestände.

Von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der Schnittstelle zwischen Produkthaftpflichtversicherung und Rückrufversicherung. In der Produkthaftpflichtversicherung wird der Rückruf weitgehend und umfassend ausgeschlossen, während er in der Rückrufversicherung nur mit einem enumerativen Deckungssystem, also mit begrenzten Tatbeständen, erfasst wird.

Das neue Kaufrecht ist in den deutschen Rückrufversicherungen noch nicht angekommen. Hier muss die neue gesetzliche Verantwortung für die Austauschmaßnahmen, die vom Verkäufer verlangt werden können, der gesetzlichen Haftung gleichgestellt werden.

Ziffer 4.4.3 der Produkthaftpflichtversicherung muss geändert werden. Die dort enthaltene Begrenzung der Deckung auf Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder dessen Abnehmer muss gestrichen werden. Eine gleichartige Regelung muss dann in die Produkthaftpflichtversicherung allgemein übernommen werden und in der KFZ-Rückrufversicherung angepasst werden.